Einsatzbereich:
Ergänzungsmittel für SÜDWEST 2K-EpoxiSiegel zur Erzielung der Rutschhemmklasse R10 nach DIN 51130.
Anwendung:
Allgemeine Regeln
Die Vorbereitung des Untergrundes und die Ausführung der Anstricharbeiten müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Alle Beschichtungen und Vorarbeiten sollten sich stets nach dem Objekt und den Anforderungen, denen es ausgesetzt wird, richten. Bitte beachten Sie hierzu die aktuellen BFS Merkblätter, herausgegeben vom Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz. Siehe auch VOB, Teil C DIN 18363, Absatz 3 Maler- und Lackierarbeiten.
Die Weiterbehandlung/Entfernung von Farbschichten wie Schleifen, Schweißen, Abbrennen etc. kann gefährlichen Staub und/oder Dampf verursachen. Arbeiten nur in gut gelüfteten Bereichen durchführen. Angemessene (Atem-)Schutzausrüstung anlegen, falls erforderlich. Unsichere Untergründe sind auf Tragfähigkeit und Eignung für nachfolgende Beschichtungen zu prüfen. Gegebenenfalls Testfläche anlegen und Haftung überprüfen.
Verarbeitung:
Bitte beachten Sie das Technische Merkblatt des Produkts SÜDWEST 2K-EpoxiSiegel.
Materialzubereitung:
In einen 10 kg Eimer 2K-EpoxiSiegel Stammmaterial wird der Inhalt einer kompletten Flasche 250 g SÜDWEST Additiv R zugegeben. Das Material wird bei einer Mindestrührdauer von 3 Minuten mit einem langsam laufenden Rührwerk (max. 300 U/Min.) homogenisiert. Auf keinen Fall Pigmentkonzentrate und das SÜDWEST Additiv R gleichzeitig in das Gebinde einfüllen.
Alternativ kann das Material auch in einem All-Color Rüttler homogenisiert werden.
Nachdem das Additiv R in das 2K-EpoxiSiegel eingerührt wurde, ist die Mischung umgehend zu verarbeiten.
Verbrauch:
250 g pro 10 kg 2K-EpoxiSiegel Stammmaterial.
Lagerung:
Behälter dicht geschlossen halten und trocken lagern.
VDL-Deklaration:
Kieselsäure
Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Keine gefährliche Substanz oder Mischung.
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Keine gefährliche Substanz oder Mischung.
Biozidprodukteverordnung (528/2012):
Nicht relevant
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind. Staub nicht einatmen.
Wasserbasierende, zweikomponentige Beschichtung für mechanisch und chemisch beanspruchte Wand- und Bodenflächen im Innenbereich und wettergeschützten Außenbereich.
Diesen Artikel haben wir am 22.07.2015 in unseren Katalog aufgenommen.
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