einzA Solitairestumpfmatte Premium-Wandbeschichtung mit lackähnlichem Verlauf.
Stumpfmatte Premium-Wandbeschichtung mit bestem Verlauf für höchste Ansprüche an Optik und Beständigkeit. Ideal für glatte Untergründe durch hohe Mattigkeit und lackähnlichen Verlauf. Besonders wenig Rollspritzer, leicht zu verarbeiten, sehr gut haftend, frei von Ammoniak, Formaldehyd und Lösemittel, absolut geruchsneutral und biologisch verträglich. Ergibt hochabriebfeste Oberflächen, ist gut reinigungsfähig und beständig gegen handelsübliche Haushaltsreiniger und Desinfektionsmittel.
Dichte:
1,50 g/ccm
Farben / Optik:
weiss
Glanzgrad:
stumpfmatt
Nassabriebbeständigkeit:
1
Trockendeckvermögen:
1
Verbrauch:
120 - 140 ml/qm
DownloadSicherheitsdatenblatt
einzA Solitaire (73932)Technisches Merkblatt
Technisches MerkblattPrüfzertifikate
30.01.2019_Ciliatentest_einzA_Solitaire2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Hinweise zur Einstufung
Die Einstufung des Produkts wurde auf Basis der folgenden Verfahren gemäß Artikel 9 und den Kriterien der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelt:
Physikalische Gefahren: Bewertung von Prüfdaten gem. Anhang I, Teil 2
Gesundheits- und Umweltgefahren: Berechnungsverfahren gem. Anhang l, Teil 3, 4 und 5,
Das Produkt entspricht nicht den Kriterien für die Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr, 1272/2008 (CLP).
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Gefahrenpiktogramme
Signalwort
Gefahrenhinweise
Gefahrenhinweise (EU)
EUH208 Enthält 1.2-Benzisothiazol-3(2H)-on, Reaktionsmasse aus: 5-ChIor-2-methy|-2H-
isothiazol-3-on [EG nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG nr. 220-239-6]
(3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
Sicherheitshinweise
Ergänzende Kennzeichnungselemente
Zusatztext für behandelte Ware gemäß Verordnung (EG) Nr. 528/2012 ( Biozidprodukte):
Zur Konservierung wird zusätzlich Bronopol und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on eingesetzt.
Hinweise zur Kennzeichnung
Die Kennzeichnung (Gefahrenhinweise (EU)) entspricht Anhang ll der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP).
2.3 Sonstige Gefahren
PBT-Beurteilung
Die Bestandteile des Produktes gelten nicht als PBT.
vPvB-Beurteilung
Die Bestandteile des Produkts gelten nicht als vPvB.